Text: IHK-Redaktion
Gründerinnen und Gründer, die ihr Unternehmen nach dem 31. Dezember 2019 gestartet haben, können ab sofort ebenfalls mit Hilfe Ihres Steuerberaters oder ihrer Steuerberaterin einen Antrag auf die NRW-Soforthilfe stellen, wenn sie durch die Corona-Krise unverschuldet in eine Notlage geraten sind.
Dazu müssen sie belegen, dass sie bis zum 11. März 2020 bereits Umsätze erzielten oder mindestens ein Auftrag durch einen Kunden vorlag. Antragsberechtigt sind auch Gründer, wenn sie bereits eine langfristige oder dauerhaft wiederkehrende betriebliche Zahlungsverpflichtung eingegangen sind, zum Beispiel einen Pachtvertrag für ein Ladenlokal unterschrieben haben. Entsprechende Unterlagen legen die Gründer dem Steuerberater vor, der das Formular in einem komplett digitalen Verfahren ausfüllt und absendet. Zugrunde gelegt werden die Umsätze aus dem Vormonat oder bei Unternehmen, die noch nicht durchgehend im Februar 2020 wirtschaftlich aktiv waren, die Umsätze aus dem Zeitraum der bisherigen Geschäftstätigkeit umgerechnet auf einen Monat (30 Tage).
Das entsprechende Antragsformular ist unter folgendem Link abrufbar:
http://gruender-soforthilfe-corona.nrw.de.
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