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Pandemie: Gastronomiebetriebe dürfen geschlossen werden
Nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster ist die vorübergehende Schließung gastronomischer Einrichtungen durch die Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen eine notwendige Schutzmaßnahme. Der damit verbundene Eingriff vor allem in die Berufsfreiheit der Betreiber ist verhältnismäßig. Das Betriebsverbot führt zusammen mit den übrigen Maßnahmen insgesamt zu einer deutlichen Verringerung infektionsrelevanter sozialer Kontakte in der Bevölkerung.
Hiergegen kann nicht eingewandt werden, die Schließung gastronomischer Einrichtungen sei nicht erforderlich, da sich diese nicht als Infektionstreiber erwiesen hätten. Das Infektionsgeschehen ist diffus und Infektionsketten lassen sich größtenteils nicht mehr zurückverfolgen. Bei dieser Ausgangslage müssen im Rahmen der Folgenabwägung die Interessen der Gastronomiebetreiber gegenüber dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung zurücktreten.
(Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 9. November 2020, 13 B 1656/20.NE)
Kündigung beim Einsatz von Leiharbeitern
Die betriebsbedingte Kündigung von Stammarbeitnehmern kann wegen alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten unwirksam sein. Das ist auch dann der Fall, wenn der Arbeitgeber Leiharbeitnehmer beschäftigt, mit denen er ein nicht schwankendes, ständig vorhandenes (Sockel-)Arbeitsvolumen abdeckt.
Leiharbeitnehmer, die fortlaufend beschäftigt werden, sind nicht als Personalreserve zur Abdeckung von Vertretungsbedarf im Unternehmen eingesetzt. Wenn immer wieder (unterschiedliche) Arbeitnehmer in einem absehbaren Umfang ausfallen, ist kein schwankendes, sondern ein ständig vorhandenes (Sockel-)Arbeitsvolumen vorhanden.
(Urteile des Landesarbeitsgerichts Köln vom 2. September 2020, 5 Sa 14/20, 5 Sa 295/20)
Musterfeststellungsklagen als Geschäft
Mit der im Jahr 2018 eingeführten Musterfeststellungsklage können qualifizierte Einrichtungen die Feststellung von Ansprüchen zwischen Verbrauchern und einem Unternehmer verfolgen. Diese qualifizierten Einrichtungen müssen die Verbraucherinteressen weitgehend durch nicht gewerbsmäßige, aufklärende oder beratende Tätigkeiten wahrnehmen. Die gerichtliche oder außergerichtliche Geltendmachung von Verbraucherinteressen darf daneben nur eine untergeordnete Rolle spielen.
Ein Verein erfüllt diese Voraussetzungen nicht, wenn er
– durch Analyse der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten Rechtsverstöße identifiziert und
– die betreffenden Kreditinstitute mit anwaltlicher Hilfe abmahnt sowie
– die Fehlerhaftigkeit der Geschäftsbedingungen anschließend gerichtlich verfolgt und dabei
– bis zu 99 Prozent seiner Einnahmen aus dem Bereich der gerichtlichen und außergerichtlichen Anspruchsdurchsetzung erlangt, so dass diese Einnahmen seine Mitgliedsbeiträge um ein Vielfaches übersteigen.
(Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. November 2020, XI ZR 171/19)
Informationen zu höheren Strompreisen
Energielieferanten dürfen den sogenannten Letztverbrauchern eine Strompreiserhöhung nicht lediglich an versteckter Stelle in einer E-Mail ankündigen.
Energiedienstleister sind vielmehr verpflichtet, diese Verbraucher rechtzeitig, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode und auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten. Da genügt es nicht, wenn die Information über eine Preiserhöhung in einem allgemeinen Schreiben versteckt ist. Es gehört auch zur Transparenz, dass der Kunde erfährt, auf welchem Bestandteil des Gesamtentgelts eine Preiserhöhung beruht. Denn es ist für seine Entscheidung, bei dem Anbieter zu bleiben oder zu wechseln, von erheblicher Bedeutung, ob der Preis durch eine Erhöhung der hoheitlichen Bestandteile wie Steuern und Abgaben oder aus anderen Gründen steigt.
(Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 26. Juni 2020, 6 U 304/19)
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