Neues vom Gericht – Mai 2021

Corona: Arbeitgeber trägt das Betriebsrisiko / Quarantäne ist kein Kündigungsgrund / Amazon-Händler haften für Warenbilder

Gerichtsurteile

Text: IHK-Redaktion

Corona-bedingte Quarantäne ist kein Kündigungsgrund

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, die ein Arbeitgeber wegen einer behördlich angeordneten häuslichen Quarantäne des Arbeitnehmers – zum Zwecke des Infektionsschutzes in der Corona-Pandemie – gegenüber diesem Arbeitnehmer ausgesprochen hat, ist unwirksam.
Die Kündigung ist sitten- und treuwidrig, wenn der Arbeitnehmer sich lediglich an die behördliche Quarantäneanordnung gehalten hat. Da gilt erst recht, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ausdrücklich aufgefordert hat, entgegen der Quarantäneanweisung im Betrieb zu erscheinen.
(Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15. April 2021, 8 Ca 7334/20)

Corona: Arbeitgeber trägt das Betriebsrisiko

Arbeitgeber tragen auch in der Corona-Pandemie das Betriebsrisiko. Arbeitnehmer haben daher Anspruch auf Vergütung für die Stunden, die sie voraussichtlich – zum Beispiel aufgrund eines bereits aufgestellten Dienstplans – gearbeitet hätten, wenn der Betrieb nicht corona-bedingt geschlossen worden wäre.
Der Arbeitgeber trägt das Betriebsrisiko, also das Risiko von Störungen, die von außen auf den Betrieb einwirken und die Fortführung des Betriebs verhindern. Dies erfasst auch Fälle höherer Gewalt wie Naturkatastrophen, Erdbeben, Überschwemmungen oder extreme Witterungsverhältnisse. Um ein solches Ereignis handelt es sich bei der Corona-Pandemie. Daran ändert nichts, dass erst die auf der Coronaschutz-Verordnung beruhende staatliche Schließungsanordnung dieses Risiko zu Lasten des Arbeitgebers verwirklicht hat.
(Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 30. März 2021, 8 Sa 674/20)

Teilzeitarbeit und betriebliche Altersversorgung

Eine Versorgungsregelung kann wirksam vorsehen, dass bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen Dienstzeiten im Rahmen der Berechnung des Altersruhegelds die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung lediglich anteilig berücksichtigt werden. Ebenso kann eine Versorgungsregelung vorsehen, dass eine Höchstgrenze eines Altersruhegelds bei in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern entsprechend dem Teilzeitgrad während des Arbeitsverhältnisses gekürzt wird.
Diese Regelungen stellen keine unzulässige Diskriminierung wegen Teilzeitarbeit dar.
(Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23. März 2021, 3 AZR 24/20)

Amazon-Händler haften für Warenbildern

Angebote auf Amazon werden über einen Programm-Algorithmus von Amazon beliebig bebildert. Diese Bebilderung der einzelnen Angebote wechselt von Zeit zu Zeit. Das kann dazu führen, dass die Bilder nicht beziehungsweise nicht mehr zu dem jeweiligen Angebot passen. Es ist zum Beispiel möglich, dass das Angebot unverpackter Druckerkassetten mit einer Abbildung von originalverpackten Kartuschen erscheint.
Die Händler sind hierfür aber weiter verantwortlich: Es ist ihnen zuzumuten, ein über eine längere Zeit eingestelltes Angebot regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob rechtsverletzende Änderungen vorgenommen worden sind. Denn sie müssen damit rechnen, dass der Programmalgorithmus von Amazon aus allen hinterlegten Bildern jeweils ein beliebiges auswählt.
(Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. März 2021, 6 W 8/18)

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