Text: IHK-Redaktion
Können Corona-Soforthilfen zurückgefordert werden?
Die Rückforderung einer ausgezahlten Corona-Soforthilfe von einem Solo-Selbstständigen ist rechtmäßig, wenn sich dieser bereits zu dem Zeitpunkt, an dem er den Zuschuss beantragt hat, in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden hat.
Nach dem „Corona Soforthilfeprogramm des Bundes“ und der Richtlinie „NRW-Soforthilfe 2020“ erfolgt die Soforthilfe, wenn Unternehmen aufgrund von Liquiditätsengpässen infolge der Corona-Krise in ihrer Existenz bedroht sind. Sie dürfen sich also nicht bereits am 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben. Dementsprechend muss der jeweilige Antragsteller versichern, dass er erst durch die Corona-Pandemie in existenzbedrohende Schwierigkeiten geraten ist. Für einen Solo-Selbstständigen ist es auch erkennbar, dass er das Merkmal „Unternehmen in Schwierigkeiten“ prüfen muss. Denn er muss ermitteln, ob er für die Beihilfen antragsberechtigt ist. Das kann er durch eine Nachfrage bei der Bezirksregierung klären.
(Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. Januar 2021, 20 K 4706/20)
Kurzarbeit ist nicht immer zulässig
Der Arbeitgeber darf einseitig Kurzarbeit nur anordnen, wenn dies in den individuellen Verträgen (also aufgrund einer Vereinbarung mit dem einzelnen betroffenen Arbeitnehmer), durch Betriebsvereinbarung (mit dem Betriebsrat) oder aufgrund eines Tarifvertrags mit einer zuständigen Gewerkschaft zulässig ist.
Bei einer Anordnung ohne rechtliche Grundlage besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Arbeitnehmer behalten in diesem Fall ihren vollen Lohnanspruch gegen den Arbeitgeber.
(Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 11. November 2020, 4 Ca 1240/20)
„Thermofenster“ in Diesel-Pkw
Käufer von Diesel-Pkw, die mit einem sogenannten Thermofenster – also einer temperaturabhängigen Steuerung des Abgaskontrollsystems – ausgestattet sind, haben gegen die Hersteller keinen Schadensersatzanspruch wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung.
Entwicklung und Einsatz eines solchen Thermofensters sind für sich genommen nicht sittenwidrig. Das gilt auch dann, wenn der Hersteller damit eine Kostensenkung beziehungsweise eine Gewinnerhöhung angestrebt hat. Der Einsatz eines Thermofensters ist nicht mit der Manipulation der Motorsteuerungssoftware vergleichbar, die dazu führt, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf Prüfständen eingehalten werden. Bei dem Einsatz eines Thermofensters fehlt es an einem derartig arglistigen Vorgehen des Automobilherstellers.
(Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19. Januar 2021, VI ZR 433/19)
Rentenversicherung für Transportfahrer
Wer ohne eigenes Fahrzeug Transportfahrten für ein Transportunternehmen übernimmt, ist grundsätzlich abhängig beschäftigt und nicht selbstständig tätig. Damit besteht auch eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Verfügt ein Auftragnehmer im Transportgewerbe nicht über ein eigenes Fahrzeug, sondern wird ihm dieses kostenlos vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt, spricht das gegen eine selbstständige Tätigkeit. Denn durch die Nutzung des Betriebsmittels des Auftraggebers wird der Auftragnehmer in dessen Betriebsorganisation eingegliedert. Außerdem liegt das Investitionsrisiko, das ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit ist, beim Auftraggeber. Hinzu kommt: Ohne ein eigenes Fahrzeug hat der Auftragnehmer keine unternehmerischen Gestaltungsspielräume, die er für andere Tätigkeiten am Markt nutzen kann.
(Urteil des Landessozialgerichts Essen vom 22. Juni 2020, L 8 BA 78/18)
Benachteiligungen wegen des Geschlechts
Das Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen (Entgelttransparenzgesetz) soll seit 2017 das Gebot des gleichen Entgelts für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durchsetzen. Arbeitgeber mit mehr als 200 Beschäftigten müssen Mitarbeitenden auf Anfrage darlegen, nach welchen Kriterien sie bezahlt werden. Klagt eine Frau auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit, besteht die Vermutung, dass eine Benachteiligung beim Entgelt wegen des Geschlechts erfolgt ist – vorausgesetzt, dass ihr Entgelt geringer ist als das vom Arbeitgeber mitgeteilte Vergleichsentgelt (sogenanntes Median-Entgelt) der männlichen Vergleichsperson.
Der Arbeitgeber kann diese Vermutung widerlegen. Er muss dann aber darlegen und beweisen, dass eine Benachteiligung wegen des Geschlechts nicht vorliegt.
(Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Januar 2021, 8 AZR 488/19)
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