Mobiles Arbeiten im Ausland: Freiheit mit Regeln

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Der Trend zum mobilen Arbeiten hält an. Viele wollen zeitweise auch vom Ausland aus arbeiten. Unternehmen, die ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dies ermöglichen, müssen zahlreiche rechtliche und steuerliche Aspekte berücksichtigen. Die wichtigsten Stolperfallen.

Text: Lothar Schmitz, Foto: istockphoto/guvendemir
Für viele Unternehmen ist es selbstverständlich geworden, dass Beschäftigte einen Teil ihrer Arbeitszeit mobil arbeiten, in der Regel von zu Hause aus. Dafür gibt es gute Argumente, und mit der Corona-Pandemie hat der Trend massiv an Fahrt aufgenommen. Inzwischen äußern immer mehr Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zudem den Wunsch, kurzzeitig, mehrere Monate oder gar dauerhaft vom Ausland aus für das heimische Unternehmen zu arbeiten. Umgekehrt rekrutieren größere Unternehmen immer wieder Fachkräfte im Ausland, die von dort aus mobil arbeiten möchten.

Allerdings sollten die Unternehmen sich vorher sehr genau informieren. Denn das vorübergehende mobile Arbeiten aus dem Ausland – auch „Workation“ genannt – bringt allerlei rechtliche und steuerliche Herausforderungen mit sich, die längst nicht allen Betrieben und interessierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bekannt sind. Für dauerhaftes mobiles Arbeiten vom Ausland aus gilt das umso mehr.

„Für mobiles Arbeiten haben die meisten Firmen längst interne Regelungen getroffen, für mobiles Arbeiten im Ausland häufig nicht“, beobachtet Robert Butschen, Referent Internationale Märkte und Trends bei der IHK Düsseldorf. „Die Nachfrage unserer Mitgliedsunternehmen nach Informationen zu diesem Thema ist zuletzt deutlich gestiegen.“

Die IHK informiert deshalb nicht nur auf ihrer Website, sondern auch regelmäßig in Webinaren über das Trendthema. Zuletzt Anfang März. Im Mittelpunkt stehen dabei Aspekte des Arbeitsrechts, des Steuerrechts sowie des Sozialversicherungsrechts. „Wir wollen typische Stolperfallen zeigen und wie man sie rechtssicher vermeidet“, betont Butschen.

Mobiles Arbeiten im Ausland: Häufige Stolperfallen

Die vielleicht größte und häufig vorkommende Stolperfalle: „Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer treffen besondere Regelungen, sondern machen einfach, weil sie sich der rechtlichen Besonderheiten gar nicht bewusst sind“, sagt Dr. Kathrin Pietras, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Partnerin der Kanzlei Andersen in Frankfurt/Main. Sie war eine der Referierenden bei dem Webinar Anfang März. Ihr erster Tipp lautet also, sich bewusst zu machen, dass praktisch in jedem Land, auch innerhalb der EU, abweichende Rechtsvorschriften gelten, mit denen man sich auseinandersetzen muss.

Eine typische steuerrechtliche Falle ist das sogenannte Betriebsstättenrisiko. „Je nach Art seiner mobilen Tätigkeit im Ausland begründet bereits ein einzelner Mitarbeitender eine Betriebsstätte, die dann steuerlich veranlagt wird“, erklärt Pietras. Das könnte zum Beispiel auf einen Vertriebler zutreffen, selbst wenn er aus seiner privaten Finca auf Mallorca aus für das deutsche Unternehmen arbeitet.

Auch das Thema Sozialversicherung ist vom mobilen Arbeiten im Ausland betroffen. „Nach EU-Recht gilt das Grundprinzip, dass man dort sozialversicherungspflichtig ist, wo man arbeitet“, erklärt die Anwältin. Je nach Dauer des Auslandsaufenthalts fällt man also in Deutschland aus der Sozialversicherungspflicht und muss sich im Ausland sozialversichern, zu den dort geltenden Bedingungen.

Sensibilisieren möchte Pietras zudem dafür, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oft nicht allein ins Ausland gehen, sondern ihre Familie mitnehmen. „Hier sollten die entsendenden Unternehmen im Sinne der Mitarbeiterbindung nicht nur die rechtlichen Erfordernisse für ihren Beschäftigten, sondern für die ganze Familie im Blick haben und entsprechend beraten“, empfiehlt Pietras.

Besonders beliebt bei Beschäftigten deutscher Unternehmen, die mobil im Ausland arbeiten möchten, ist Spanien. Doch auch Drittstaaten, also Nicht-EU-Länder, rücken bei Unternehmen und interessierten Arbeitnehmenden stärker in den Fokus. Hier weist die Fachanwältin auf eine zusätzliche Hürde hin: „Hier muss man früher ansetzen als bei Fragen des Arbeitsrechts oder der Sozialversicherung“, sagt sie. „Es beginnt bei den Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen.“

Datenschutz nicht vernachlässigen

IHK-Auslandsspezialist Butschen weist auf zwei weitere häufige Stolperfallen hin. Das eine ist der Datenschutz: „Es gibt genaue Rechtsvorschriften, wie jenseits der Grenzen mit sensiblen Unternehmensdaten umgegangen werden muss, dafür müssen die Unternehmen und mobil Arbeitenden Sorge tragen.“

Das andere ist das Arbeitsrecht: „Welche Vorschriften gelten für einen Beschäftigten eines deutschen Unternehmens, der zeitweise oder ganz mobil im Ausland arbeitet: das hiesige Arbeitsrecht oder das dortige?“, so Butschen. Reicht es, den bestehenden Arbeitsvertrag anzupassen, braucht es eine Zusatzvereinbarung – oder einen neuen Vertrag? All das sollten Unternehmen sorgfältig klären. Vorher.

Mehr Informationen:
https://www.ihk.de/duesseldorf/aussenwirtschaft/rechtsfragen/homeoffice-und-mobiles-arbeiten-im-ausland-5238408


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